§ 1: Name und Sitz des Fanclubs
Der Fanclub führt den Namen "Die Phrasenschweine". Er hat seinen Sitz in 07749 Jena.
§ 2: Zwecke des Fanclubs
2.1 Zwecke des Fanclubs sind:
a) die Unterstützung des FC Carl Zeiss Jena e.V.
b) die Versorgung aller Mitglieder und Interessierten mit Informationen und Material über den Fussballsport allgemein, insbesondere über den FC Carl Zeiss Jena.
2.2 Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a) gemeinsame Reisen zu Auswärtsfahrten des FCC
b) Besuche der Heimspiele der Mannschaften des FCC
c) Mitglieder- und Fanclubtreffen
d) Vertretung des Fanclubs im Internet unter www.die-phrasenschweine.de
e) Bereitstellung von Fanartikeln für Fanclubmitglieder
2.3 Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Fanclubs dürfen nur für Zwecke der Fanclubrichtlinien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Fanclubvermögen.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluß)
3.1 Eintritt
Mitglied des "Die Phrasenschweine"-Fanclub kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften eines gesetzlichen
Vertreters. Über die endgültige Aufnahme entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Leitung.
3.2 Mitgliedsbeitrag
Für die Mitgliedschaft wird ab dem 10.07.2004 ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliedschaft besteht für ein Jahr, das Mitgliedsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr mit Zahlung des Beitrages bis zum 31.12. des laufenden Jahres.
3.3 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Der der Leitung gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Der Ausschluß geschieht automatisch bei Nichtzahlung des erhobenen Mitgliedsbeitrags innerhalb einer 3-Monats-Frist.
3.4 Ausschluß
a) Ein Mitglied kann aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Fanclubzweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Fanclubrichtlinien schuldig gemacht hat bzw. wenn sich unüberbrückbare Differenzen ergeben.
b) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Leitung.
3.5 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern des Fanclubs sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um den FCC innerhalb oder außerhalb des Fanclubs besonders verdient gemacht haben.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Leitung. Ehrenmitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
§ 4: Organe des Fanclubs
Fancluborgane sind:
a) die Leitung
b) die Mitgliederversammlung
§ 5: Leitung des Fanclubs
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Schatzmeister
d) Webmaster/PR
e) Schriftführer
5.1 Der Präsident und Vizepräsident haben Alleinvertretungsbefugnis.
5.2 Die Amtsperiode ist unbefristet. Die Mitglieder entscheiden auf der Jahreshauptversammlung über die Zusammensetzung der Leitung.
5.3 Der Präsident beziehungsweise Vizepräsident lädt zu nicht öffentlichen Sitzungen der FC-Leitung ein, so oft die Angelegenheiten des Fanclubs es erfordern.
5.4 Die Leitung ist beschlussfähig, wenn sowohl Präsident als auch Vizepräsident anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
5.5 Scheidet ein Mitglied der Leitung aus, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen in der über ein Nacfolgemitglied entschieden wird.
5.6 Die FC-Leitung ist für die Beschlussfassung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
§ 6: Ordentliche Mitgliederversammlung
6.1 Stimmberechtigt bei dieser Versammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fanclubs findet mindestens zweimal im Jahr in Form eines Fanclubtreffens statt.
6.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) über Anträge der Leitung und der Fanclubmitglieder zu beraten und zu beschließen
b) den Geschäftsbericht entgegenzunehmen und
c) über Projekte zu beschließen
6.5 Die Versammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vorher anzukündigen. Die Einladung enthält die von der Leitung beschlossene Tagesordnung.
6.6 Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden der Fanclubleitung und bei Verhinderung von einem anderen Mitglied der Leitung geleitet.
6.7 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei jedes Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr (ausschliesslich Ehrenmitglieder) eine Stimme hat. Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag auch schriftlich und geheim.
6.8 Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Fanclubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
6.9 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, sie müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung der Leitung mündlich, besser schriftlich, mit Begründung eingereicht werden. Anträge in der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von 51% der anwesenden Mitglieder.
6.10 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
a) auf Beschluss der Leitung,
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller Fanclubmitglieder,
c) wenn es das Fanclubinteresse fordert.
Es gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 7 Auflösung des Fanclubs
7.1 Die Auflösung erfolgt nach Ermessen der Mitgliederversammlung.
7.2 Das nach Auflösung verbleibende Fanclubvermögen wird zum Zwecke der satzungsmäßigen Förderung des FCC übergeben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Beschluss der Satzung
Die Satzung des Fanclubs "die Phrasenschweine" wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.07.2007 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.